Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung
Belegkopien zwecks Überprüfung der Nebenkostenabrechnung können nicht in jedem Fall verlangt werden
Viele Mieter möchten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung die einzelnen Positionen anhand der Belege überprüfen und fordern diese daher in Kopie als sog. Belegkopien bei ihrem Vermieter an. Die Vermieter sind oft entgegenkommend und überlassen diese gegen Erstattung der Kopierkosten. Hierzu sind sie aber im Normalfall nicht verpflichtet. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 13.04.2010, AZ VIII ZR 80/09 nochmals bestätigt.
Wenn eine Einsichtnahme möglich ist, können Belegkopien nicht verlangt werden
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, darf der Vermieter den Mieter nämlich darauf verweisen, die Belege in seinen Räumen einzusehen. Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn dies für den Mieter unzumutbar ist. Dies war in dem entschiedenen Fall so gewesen, weil die Mieterin, eine Studentin, den Studienort gewechselt hatte und über eine Strecke von 200 km hätte anreisen müssen. Außerdem war sie im betreffenden Zeitraum auch noch während eines Auslandsemesters in Portugal. Der Mieterverein, der sie beriet, war zur Einsichtnahme nicht bereit. Auf eine Einsichtnahme durch einen Anwalt durfte sie auch nicht verwiesen werden, da diese zeitintensive Arbeit regelmäßig nur gegen ein Stundenhonorar erledigt wird, was von der Studentin nicht aufgebracht werden konnte.
Aus diesem Grund wurde die Klage auf Entrichtung des Nachzahlungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung mangels Fälligkeit abgewiesen und die Revision gegen das bestätigende Urteil des Landgerichts nicht zugelassen.
Mietern, die Zweifel an der Nebenkostenabrechnung haben, müssen sich daher im Normalfall auf den unbequemen Weg der persönlichen Einsichtnahme verweisen lassen, wenn der Vermieter keine Belegkopien verschickt. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem sie dann doch die Belegkopien einfordern dürfen, ist – so auch der BGH – eine Einzelfallentscheidung. An dieser Stelle ist wie so oft qualifizierter Rechtsrat eine gute Investition.
Dies gilt anders herum auch für Vermieter. Diese dürfen sich auch nicht stur auf den Standpunkt stellen, dass der Mieter ja bei ihnen Einsicht nehmen könne. Ist dieser weit verzogen, kann sich keinen Anwalt vor Ort leisten oder auch in Fällen von schweren Auseinandersetzungen kann der Mieter berechtigt sein, Belegkopien zu erhalten. Das Einklagen von Nachzahlungsbeträgen aus Nebenkostenabrechnungen kann wie im oben dargestellten Fall zur kostenpflichtigen Abweisung der Klage führen.