Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Lebenspartnern von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, denen eine Versorgungszusage entsprechend den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes gewährt wurde, steht eine Hinterbliebenenrente zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 15.09.2009, AZ 3 AZR 294/09 entschieden.
Ein Arzt war als Geschäftsführer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts tätig. Der Dienstvertrag war als Arbeitsvertrag ausgestaltet, es wurde jedoch an vielen Stellen auf die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen verwiesen, so auch bezüglich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Vor seinem 65. Lebensjahr ging er eine Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann ein. Die Arbeitgeberin weigerte sich zu bestätigen, dass dieser hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung wie ein Ehegatte behandelt werde. Sie argumentierte, dass das zur Zeit des Vertragsschlusses geltende Bundesbeamtengesetz nur eine Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten vorsehe.
Der Arzt reichte sodann eine Feststellungsklage ein und hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege. Es stelle eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung dar, wenn Hinterbliebene von Lebenspartnern anders behandelt werden als überlebende Ehegatten. Lebenspartner befinden sich seit dem 01.01.2005 in einer vergleichbaren Situation wie Eheleute, da sie ebenfalls untereinander unterhaltspflichtig sind.