Sperrfrist und Versagung der Restschuldbefreiung

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Insolvenzverfahren nicht zum Erfolg führt und dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner Auskunftspflichten verletzt und die Änderung seines Wohnorts nicht mitteilt, so dass die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wird. In der Insolvenzordnung findet sich in diesen Fällen keine Vorschrift darüber, wann der Schuldner erneut Insolvenzantrag stellen kann, wie lange also die sog. Sperrfrist dauert. In § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO findet sich lediglich die Anordnung, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder gemäß §§ 296, 297 InsO versagt wurde wegen Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode oder wegen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Wie lange aber die Sperrfrist aber im Fall des § 290 Abs.  1 Nr. 5 InsO ist, regelt das Gesetz nicht.

Sperrfrist im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur drei Jahre

Diese Lücke hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.07.2009, AZ IX ZB 219/08 geschlossen. Hierbei hat er – für die Schuldner erfreulich – keine Analogie zur soeben dargestellten Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gezogen, die ein ähnliches Fehlverhalten in der Wohlverhaltensphase mit einer Sperrfrist von zehn Jahren sanktioniert, sondern zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dort wird eine Sperrfrist von drei Jahren für Fälle angeordnet, in denen der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Der Schuldner kann in diesen Fällen also nach „nur“ drei Jahren wieder einen Insolvenzantrag stellen. Diesem könnte dann noch allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind. Weitere Anforderungen dürfen aber nach den Ausführungen des BGH nicht gestellt werden, z.B. dass die Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich wiederhergestellt war oder dass weiteres verwertbares Vermögen zur Verfügung steht.

Sperrfrist gilt nur für Insolvenzverfahren nach altem Recht

Diese Sperrfrist gilt auch für Insolvenzverfahren, die vor nach dem 01.07.2014 beantragt wurden. § 287 a Abs. 2 Nr. 2 InsO ordnet n.F. dann an, dass der Insolvenzantrag bereits unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 oder nach § 296 InsO versagt wurde. Eine zehnjährige Sperrfrist wird gelten wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung erteilt wurde, bei einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 297 InsO wird eine fünfjährig Sperrfrist gelten, wie in § 287 a Abs 2 Nr. 1 InsO angeordnet.

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