Ungleichbehandlung durch Abfindungsprogramm
Eine Ungleichbehandlung kann auch durch ein Abfindungsprogramm erfolgen. Arbeitgeber, die ein freiwilliges Abfindungsprogramm auflegen, um Kündigungen zu vermeiden, dürfen ältere Arbeitnehmer ausnehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2010, AZ 6 AZR 911/08 festgestellt. In dem entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmer des Jahrgangs 1952 und älter von dem Abfindungsprogramm ausgeschlossen. Zudem behielt der Arbeitgeber sich vor, in jedem einzelnen Fall über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages individuell zu entscheiden. Ein älterer Arbeitnehmer verlangte Teilnahme an dem Abfindungsprogramm und klagte nach Ablehnung auf den entsprechenden Abfindungsbetrag.
Das BAG entschied, dass unter die Entlassungsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG auch Aufhebungsverträge fallen, so dass der Anwendungsbereich des AGG eröffnet ist. Eine unmittelbare Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer liege aber gleichwohl nicht vor. Ein eindeutiger Nachteil im Sinne einer negativen Auswirkung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern sei aber nicht gegeben, da der Zweck des Diskriminierungsverbotes gerade durch den Verbleib der älteren Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis verwirklicht werde. Diese erhalten so eine Chance, bis zum Eintritt in den Ruhestand erwerbstätig zu bleiben. Außerdem habe der Arbeitgeber sich vorbehalten, über jeden einzelnen Aufhebungsvertrag individuell zu entscheiden, so dass bereits aus diesem Grund kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gegeben war.