Parabolantenne und Mietverhältnis
Nur unter bestimmten Bedingungen dürfen Mieter eine eigene Parabolantenne anbringen – Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2013, 1 BvR 1314/11
Vermieter bieten Mietern meist eine Versorgung mit Kabelfernsehen oder aber den Fernsehempfang über eine zentrale Satellitenanlage an. Sie möchten so vermeiden, dass jeder Mieter seine eigene Parabolantenne montiert. Um ehrlich zu sein, sieht es auch nicht schön aus, wenn an einem Gebäude etliche Parabolantennen angebracht sind. Daher kann man grundsätzlich verstehen, dass der Vermieter optische Ansprüche an sein durch das Grundgesetz geschütztes Eigentum stellt. Hiermit kollidiert das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht des Mieters, sich aus den Medien, insbesondere also Radio und Fernsehen, über die Geschehnisse in der Welt zu informieren.
Für den durchschnittlichen deutschen Mieter reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn er sich über einen vorhandenen Kabelanschluss informieren kann. Einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang von weiteren Spezialprogrammen hat er nicht. Anders ist dies bei Mietern ausländischer Herkunft, die Programme aus ihrem Heimatland empfangen möchten. Ist eine „angemessene Anzahl“ nicht über das Kabel zu empfangen, dürfen solche Mieter eine eigene Parabolantenne anbringen und können nicht z.B. darauf verwiesen werden, dass sie ja auch Zeitungen aus der Heimat kaufen oder sich Videos ansehen können (so schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.1995, 1 BvR 1687/92). Hierbei kann der Vermieter dann aber verlangen, dass die Parabolantenne durch einen Fachmann auf Kosten des Mieters angebracht und bei seinem Auszug auch wieder ordnungsgemäß entfernt wird.
Wenn aber eine hauseigene Satellitenanlage vorhanden sind, können ausländische Mieter auch darauf verwiesen werden, über diese gegen Zahlung empfangbare zusätzliche Programmpakete zu buchen. Das Entgelt darf jedoch nicht so hoch sein, dass es einen durchschnittlichen Nutzer von der Buchung des Zusatzpaketes abhalten würde. An dieser Stelle orientierte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss vom 31.03.2013 an zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2005, bei denen über das Kabel bei Buchung weiterer Pakete zusätzliche Programme aus der Heimat gegen ein geringes Entgelt empfangen werden konnten (BVerfG vom 24.01.2005, 1 BvR 1953/00, BVerfG vom 17.03.2005, 1 BvR 42/03). Eine abschließende Entscheidung konnte das Bundesverfassungsgericht nicht treffen, da noch ermittelt werden musste, welche Programme in turkmenischer Sprache über die Gemeinschaftssatelittenanlage empfangen und inwieweit die aus Türkei stammenden und einer turkmenischen Minderheit angehörigen Mieter nicht auf türkischsprachige Programme verwiesen werden konnten.
Mieter ausländischer Herkunft müssen sich also genau informieren, welche Programme über das vorhandene Kabel oder die zentrale Satellitenanlage durch kostenpflichtige Buchung weiterer Pakete zu erhalten sind, bevor sie eine eigene Parabolantenne aufstellen.
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