Infektionsschutzgesetz: Entschädigung
Jahrelang führte die Vorschrift des § 56 Infektionsschutzgesetz ein Schattendasein. Das Corona-Virus hat es geschafft, sie in das Interesse der anwaltlichen Tätigkeit zu rücken. Die Vorschrift ordnet an, dass jemand eine Geldentschädigung erhält, der nicht zur Arbeit gehen kann, weil er an dem Corona-Virus erkrankt ist. Ist derjenige Arbeitnehmer, tritt sein Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz zunächst für einen Zeitraum von sechs Wochen in Vorleistung. Dieselbe Entschädigung kann beanspruchen, wer ohne eigene Erkrankung in Quarantäne geschickt wird. Ausnahmen gibt es, wenn die Quarantäne hätte vermieden weren können. Dies war denkbar durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsort der Betroffenen öffentlich empfohlen wurde oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise.
Seit Herbst 2021 ist bekannt, dass jemand, der gar nicht geimpft ist, keine Entschädigung beanspruchen kann. Der Fortschritt der Pandemie hat jedoch die Quarantäne-Regelungen verfeinert. § 15 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der ab dem 19.02.2022 gültigen Fassung sieht ebenso wie die Vorgängerversion vor, dass auch geimpfte Haushaltsangehörige in Quarantäne müssen, wenn sie keine Auffrischungsimpfung vorweisen können. Wenn man unsere Politiker hört und sieht, meint man durchaus, die Booster-Impfung wird öffentlich empfohlen. Aber reicht dies aus, um den Anspruch auf Entschädigung zu verlieren?
Keine Empfehlung der dritten Impfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
Zum aktuellen Zeitpunkt muss diese Frage verneint werden. Denn es kommt nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes darauf an, dass die Schutzimpfung von den obersten Landesgesundheitsbehörden empfohlen wird. Das Landesgesundheitsministerium NRW hat aber eine Empfehlung zur Booster-Impfung bisher noch nicht ausgesprochen, anders als die ständige Impfkommission. Nach einer Pressemitteilung hat im Januar wohl der Bundesregierung ein Rechtsgutachten vorgelegen, wonach man eine derartige Empfehlung und den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für nicht Geboosterte durchaus vertreten kann. Bis zum heutigen Tag hat jedenfalls in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung dieses Schwert aber noch nicht gezogen und es reicht für den Entschädigungsanspruch aus, dass man überhaupt vollständigen Impfschutz hat.
Haben Sie Fragen zu einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz? Vereinbaren Sie gerne einen Termin und lassen sich beraten. Ich biete persönliche Besprechungstermine an und versuche hierbei und durch Masken und Lüftung zu schützen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit der schriftlichen Beratung, per Telefon oder per Video.