Befristete Arbeitsverträge und Drittmittelfinanzierung

Wissenschaftliches Personal ist oft nur befristet angestellt. Einschlägig ist hier das Wissenschaftszeitvertragsgesetz, das in § 2 Abs. 1 eine befristete Anstellung bis zu zwölf Jahren erlaubt. Der Zeitraum kann sogar noch verlängert werden kann, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin minderjährige Kinder hat. In dieser Zeit sollen die Arbeitnehmer ihre Doktorarbeit und später dann ihre Habilitationsschrift schreiben, also Befähigung erwerben können, um dann später selbst Hochschullehrer zu werden.

§ 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erlaubt eine befristete Anstellung aber auch, wenn eine sog. Drittmittelfinanzierung vorliegt, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend eingesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Drittmittel von vornherein nur für eine feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, wie  das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.02.2013, 7 AZR 284/11 klargestellt hat.

Der zugrunde liegende Fall

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Mitarbeiter des Fraunhofer Institutes, der von 1997 bis 2008 befristet beschäftigt war. Er forschte im Bereich der Einkommens- und Unternehmenssteuer. Die hierfür erforderliche Drittmittelfinanzierung erfolgte dementsprechend durch das Bundesfinanzministerium. Der mit diesem geschlossene Vertrag war zwar ursprünglich befristet geschlossen worden, verlängerte sich jedoch um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht innerhalb bestimmter Fristen gekündigt wurde.

Die Beurteilung der Drittmittelfinanzierung durch das Bundesarbeitsgericht

Diese Regelung genügte dem Bundesarbeitsgericht jedoch nicht, um den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wirksam zu befristen. Hierfür sei eine konkrete aufgaben- und zeitbezogenen Drittmittelzuweisung erforderlich. Es müsse von vornherein klar sein, dass die Drittmittelfinanzierung nur eine begrenzte Zeitdauer habe. Dies folge aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Das Wort „bestimmte“ sei nicht nur auf die „Aufgabe“, sondern auch die „Zeitdauer“ bezogen. Zudem sei diese Vorschrift enger gefasst worden als die Vorgängerregelung in § 57 des Hochschulrahmengesetzes, der nur forderte, dass der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird“. Der deutsche Gesetzgeber habe es auch vor dem Hintergrund der EG-Richtlinie 1999/70/EWG (Befristungsrichtlinie) für notwendig gehalten, eine zeitliche Begrenzung der Befristung in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich sprächen auch Sinn und Zweck der Gesetzesregelung für diese Auslegung, da Rechtssicherheit und Transparenz im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte geschaffen werden sollte.  Es sei bei Vertragsschluss eine klare Prognose zu fordern, dass der Beschäftigungsbedarf später wegfalle. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wenn nur lediglich unklar sei, ob die Drittmittel dauerhaft zur Verfügung stehen.

So sei es jedoch bei der Vereinbarung mit dem Bundesfinanzministerium zu bewerten. Es sei bei der Einstellung des Arbeitnehmers 1997 gerade nicht klar gewesen, dass die Drittmittelbezuschussung an einem bestimmten Termin ende. Vielmehr habe eher eine unbefristete Zusage der Zuschüsse vorgelegen, die lediglich hätte gekündigt werden können. Im Ergebnis konnte der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung als unbefristet Angestellter verlangen.

Haben Sie Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal und Drittmittelfinanzierung? Ich helfe Ihnen gerne weiter. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei oder lassen Sie sich nach Zusendung des Arbeitsvertrags bequem telefonisch oder per E-Mail beraten.

 

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert