Erziehungsurlaub und Kündigung
Bei einer Schließung des Betriebs darf die Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubs ausnahmsweise für zulässig erklären. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.09.2009, 5 C 32/08 festgestellt.
Der Fall zur Kündigung im Erziehungsurlaub
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit, auch Erziehungsurlaub genannt, beantragt. Bereits vor Geburt des Kindes wurde allen übrigen Arbeitnehmern gekündigt. Nach der Geburt des Kindes und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der Insolvenzverwalter bei der Arbeitsschutzbehörde, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses trotz Erziehungsurlaub für zulässig zu erklären. Nachdem diese sich weigerte, erhob er Verpflichtungsklage und hatte Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kündigung im Erziehungsurlaub
Ein besonderer Fall im Sinne des § 18 BEEG, in dem eine Kündigung im Erziehungsurlaub für zulässig erklärt werden kann, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht nur anzunehmen, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die vom Gesetz grundsätzlich als vorrangig angesehenen Interessen des Elternzeit beanspruchenden Arbeitnehmers überwiegen. Dies ist der Fall bei einer endgültigen Betriebsstilllegung. Diese bewirke, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr bestehe, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen auf Dauer nicht mehr nachkommen können und eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist. Da die übrigen Arbeitnehmer entlassen und auch die Geschäftsräume gekündigt und geräumt worden waren, lag eine Betriebsstilllegung unstreitig vor.
Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nach der Kündigung nicht mehr kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Gesetzgeber habe in § 192 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V nicht angeordnet, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortbestehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit zulässig gelöst werde – anders als bei einer Kündigung während der Mutterschutzfristen.
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