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Treppenhausreinigung umlegbar?

Die Kosten der Treppenhausreinigung können wie alle anderen Posten der Nebenkostenabrechnung zum Streit zwischen Vermieter und Mieter führen. Monatlich handelt  es sich meist nur um einen geringen Betrag. Auf das Jahr gesehen kann er aber durchaus beträchtlich sein kann. Aber darf der Vermieter die Kosten einer angestellten Reinigungskraft oder eines gewerblichen Reinigungsdienstes einfach an die Mieter weitergeben? Die Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an.

Vertragliche Vereinbarung zur professionellen Treppenhausreinigung

Klar ist die Situation wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Kosten für die Reinigung des Gebäudes zu tragen hat. Hierzu gehören das Treppenhaus sowie sonstige Gemeinschaftsflächen im Keller, Dachgeschoss, Hof usw. Erstattungsfähig ist der Lohn einer angestellten Reinigungskraft nebst Putzmittel oder die Kosten eines Dienstleisters. Beides unterliegt wie immer dem Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Kosten müssen marktangemessen sein. Sonderreinigungen nach Bauarbeiten oder das Beseitigen von Graffitis an der Fassade dürfen nicht umgelegt werden. Umlegbar ist somit nur die sog. Unterhaltsreinigung. Diese bezieht sich auf die Beseitigung des Schmutzes, den die Mieter bei  normaler Nutzung des Gebäudes machen. Zudem darf die Reinigung nicht übermäßig oft erfolgen. Ein Mal pro Woche reicht üblicherweise aus.

Vertragliche Vereinbarung eines Putzplans

Wenn im Mietvertrag stattdessen geregelt ist, dass die Mieter selbst putzen, kann der Vermieter nicht einfach eine Putzkraft beauftragen und die Kosten weitergeben. Es müssen vielmehr alle Mieter zustimmen.  Wenn ein Mieter seiner Reinigungspflicht laut Putzplan nicht nachkommt, ist es aber nach dem Urteil des AG Bremen vom 15.11.2012, 9 C 346/12, zulässig, wenn der Vermieter ohne Mahnung ein Reinigungsunternehmen beauftragt und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellt.  Dies ist zwar ein Einzelurteil eines Amtsgerichts, dem andere Gerichte nicht folgen müssen. Ich halte es aber für schlüssig begründet. Voraussetzung ist hier natürlich auch, dass die Kosten angemessen sind. Im entschiedenen Fall ging es um EUR 35,00.

Öffnungsklausel

Denkbar ist auch die Konstellation, dass die Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, selbst zu putzen, sich aber bereits dort mit der Vergabe einer externen Treppenhausreinigung einverstanden erklären. Auch in diesem Fall kann der Vermieter nicht nach Belieben entscheiden, das Treppenhaus durch eine angestellte Putzkraft oder ein Unternehmen reinigen zu lassen. Wegen der dafür anfallenden Kosten muss er aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nachweisen, dass es Probleme bei der Einhaltung des Putzplans gab. Dies können z.B. Beschwerden anderer Mieter über die fehlende oder nicht nachlässige Reinigung des Treppenhauses sein. Weiter darf er natürlich auch hier keine überteuerten Kosten weitergeben.

Haben Sie Fragen zum Thema Treppenhausreinigung? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!

 

 

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2 Kommentare

  1. Hallo wohnen zig Jahre in einer Wohnung wir hatten immer die Treppen gereinigt,nun würde eine Reinigungsfirma beauftragt da einige Mieter nicht Putzten,wir haben keine Mitteilung bezugsweise wurden auch nicht gefragt, hatte der Hausverwaltung das mitgeteilt das wir selber wie gewohnt die Treppen reinigen und uns nicht an den Kosten beteiligen werden das ist doch rechtens oder? es geht schon seit 1,5Jahre so.wir Reinigen alle 2Wochen wir würden ja dann bestraft werden.!ich lasse es darauf ankommen.

    1. Sehr geehrter Herr Köhlnhofer, die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Vermieters kann man erst bei Durchsicht des Mietvertrags beurteilen. Ggf. ist dort eine Öffnungsklausel vorhanden. Möglich ist auch, dass das Gericht in Ihrem Fall sich dem von mir besprochenen Urteil anschließen wird. Dies werden Sie ja dann ja sehen, wenn die Nebenkostenabrechnungen streitig werden.
      Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

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