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Freigabe der selbständigen Tätigkeit

Nach einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit eines Insolvenzschuldner ist dieser gemäß §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO verpflichtet,  die Gläubiger so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.  Er muss also Zahlungen an die Insolvenzmasse in Höhe der pfändbaren Beträge aus einem alternativ eingegangenen Anstellungsverhältnis abführen.  Deren Berechnung war in…