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Wissenschaftszeitvertragsgesetz und Lehrkraft für besondere Aufgaben

Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind ggf. kein wissenschaftliches Personal im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetz – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09 Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz erlaubt die befristete Anstellung von wissenschaftlichem und künstlerischen  Hochschulpersonal für insgesamt zwölf Jahre. In dieser Zeit sollen die Hochschulabsolventen die Gelegenheit erhalten, zunächst ihre Doktorarbeit zu schreiben und danach u.U. die…