Kündigungsschutzgesetz für GmbH-Geschäftsführer?
Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt die Interessen des Arbeitgebers und kann sich daher normalerweise nicht auf die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes berufen, auch wenn er lediglich Angestellter ist und keine Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält. Dies wird in § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausdrücklich geregelt. Da er also seinen Arbeitsplatz und sein Einkommen grundsätzlich bereits bei leichten Unstimmigkeiten mit den Gesellschaftern verlieren kann, wird er normalerweise dadurch geschützt, dass sein Dienstvertrag für einen längeren Zeitraum ordentlich nicht gekündigt werden kann. Sollte es dann doch zu solchen Unstimmigkeiten kommen, die eine fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses nicht rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, das Anstellungsverhältnis bis zum Ende fortzusetzen, und der Geschäftsführer kann sich in Ruhe eine neue Stelle suchen.
Im Anstellungsvertrag kann aber auch vereinbart werden, dass das Kündigungsschutzgesetz wie auf einen Arbeitnehmer Anwendung findet. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.05.2010, AZ II ZR 70/09 bestätigt. Der Geschäftsführer kann unabhängig von dieser Vereinbarung immer noch frei von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Auch das Kündigungsschutzgesetz enthalte diesbezüglich keinerlei Einschränkungen, da von dessen Vorschriften nur zu Lasten der Arbeitnehmer nicht abgewichen werden darf. Der Arbeitgeber werde so in entsprechender Anwendung der §§ 14 Abs. 2, 9 Abs. 1 2, 10 KSchG das Recht eingeräumt, den Vertrag gegen Abfindung aufzulösen. Die Gesellschaft kann so den Dienstvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beenden, und der Geschäftsführer hat so ausreichend Geld, um die Zeit bis zu einer neuen Anstellung zu überbrücken.