Gleichbehandlung bei Aktienoptionen
Ein Konzern entschloss sich, 250 Mitarbeitern des erweiterten Führungskreises der Führungsebenen F 1 und F 2 verbilligt Aktien im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms zu gewähren. Der Führungsebene F 2 waren auch zwei angestellte Juristen aus der Konzernrechtsabteilung zugeordnet, ein dritter Kollege, der ebenfalls dort tätig war, jedoch nicht. Er durfte an dem Optionsprogramm folglich nicht teilnehmen…