Teilzeitarbeit – Anspruch gestärkt
Anspruch auf Teilzeitarbeit gestärkt – Entscheidung des BAG vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11
Arbeitnehmer sind gemäß § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) grundsätzlich berechtigt, eine Verringerung ihrer Arbeitsstelle auf eine Teilzeitarbeit zu verlangen, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden beschäftigt.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Mitarbeiter, der an einem Flughafen im Jahresdurchschnitt mit 936 Arbeitsstunden, die sind 18 Stunden pro Woche, tätig war. Sein Aufgabenbereich war hierbei sehr weit gefasst und umfasste die Betreuung der Fluggäste, Hilfe beim Einchecken, der Gepäckabgabe und Ausgabe, Begleitung allein reisender Kinder und betreuungsbedürftiger Personen, usw. Er wollte seine Arbeitszeit auf Teilzeitarbeit von 14 Stunden, später sogar auf 10 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt reduzieren. Die Arbeitgeberin wandte gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG ein, es stünden betriebliche Gründe entgegen, da der Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an ein anderes Unternehmen verliehen werde. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitnehmer mindestens 18 Stunden betragen müsse.
Das Bundesarbeitsgericht führte in der genannten Entscheidung zunächst aus, dass sich § 8 TzBfG entgegen einiger Stimmen in der Literatur auch auf flexible Arbeitszeitmodelle wie dem vorliegenden bezieht, bei denen es also denkbar ist, dass der Arbeitnehmer einen Monat in Vollzeit arbeitet und den nächsten dann frei hat.
Das Gericht stärkte zudem die Rechte der Arbeitnehmer, in dem es bei der Prüfung der betrieblichen Gründe gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG beim Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz abstellte, der im entschiedenen Fall aufgrund der Beschränkung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dass nur Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden verliehen werden dürfen, nicht weiter teilbar war. Vielmehr muss der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter auch prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen kann, der eine Verringerung der Arbeitszeit zulässt. Die Arbeitgeberin hatte aber unstreitig noch andere Arbeitsplätze im eigenen Betrieb, konnte also den Arbeitnehmer aufgrund der weiten Stellenbeschreibung von der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf einen anderen Arbeitsplatz im eigenen Betrieb versetzen. Auch dass der Betriebsrat einer Versetzung noch zustimmen müsse, ließen die Arbeitsrichter nicht gelten, da die Arbeitgeberin noch nicht einmal versucht hatte, diese einzuholen.
Die Arbeitgeberin hatte weiter noch zu argumentieren versucht, dass sich die Teilzeitarbeit mit einer Wochenstundenzahl von 10 Stunden aufgrund der hohen Schulungskosten nicht lohne, aber dies nicht schlüssig darlegen können. Im Ergebnis wurde sie daher verurteilt, den Arbeitnehmer nur noch 520 Stunden im Jahr, dies sind im Durchschnitt 10 Stunden pro Woche, zu beschäftigen.
Auch das Landesarbeitsgericht Köln stärkte in seiner Entscheidung vom 10.01.2013, 7 Sa 766/12 die Rechte der Arbeitnehmer, in dem es die Arbeitgeberin dazu verurteilte, einem Anlagenführer im Schichtbetriebt einen Halbtagsplatz im Zeitraum vom 10 bis 14 Uhr anzubieten. Der Aufwand durch zusätzliche Einweisungen, die Organisation der Urlaubs- und Krankheitsvertretung und durch den Ersatz des frei werdenden Arbeitszeitskontingents führten nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass „betriebliche Gründe“ im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dem Teilzeitbegehren dem Arbeitnehmer entgegen stünden.
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