Gewerbeauskunftzentrale

Viele Unternehmer fallen auf die Gewerbeauskunftzentrale herein – was nun?

In den Internetforen liest man regelmäßig davon, und sogar in meinem Kanzleibriefkasten war schon ein Anschreiben. Jetzt ist eine meiner Mandantinnen darauf hereingefallen, und ich habe den Fall hochoffiziell auf meinem Schreibtisch zur Beurteilung liegen: Die GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH mit Sitz in Düsseldorf schreibt ständig Gewerbetreibende an, um ihnen einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Internet-Branchenbuch anzubieten. Die Gestaltung dieses Anschreibens der Gewerbeauskunftzentrale führt jedoch oft dazu, dass der Kunde meint, er würde von einem öffentlichen Register angeschrieben, und es ginge um einen bloßen Abgleich der Kontaktdaten. Dies geht schon mit der Verwendung von grauem Umweltpapier los, wie es auch Behörden, Gerichte usw. benutzen. Die Überschrift über dem Schreiben lautet auch „Gewerbeauskunft-Zentrale.de- Aufnahme gewerblicher Einträge“. Das Gewerberegister wird jedoch bei den Städten geführt, und jeder Unternehmer mit Ausnahme der Freiberufler muss sich dort eintragen. Über ihn können dann Dritte bei der Stadt eine sog. Gewerbeauskunft einholen.

Diese Dinge schwirren den potentiellen Kunden also im Hinterkopf herum, wenn sie das Formular ausfüllen und es an die angegebene Nummer an die Gewerbeauskunftzentrale zurückfaxen. Das böse Erwachen folgt nach einigen Wochen, wenn sie eine Rechnung über den Eintrag auf www.gewerbeauskunft-zentrale.de über EUR 478,20 netto, also EUR 569,06 brutto erhalten. Da dies nur die Rechnung für das erste Jahr ist und der Vertrag für zwei Jahre geschlossen worden sein soll, erhöht sich die Forderung auf den doppelten Betrag. Hierauf wurde in dem ersten Anschreiben auch hingewiesen, aber recht versteckt und juristisch verklausuliert, so dass dies die Kunden erst zur Kenntnis nehmen, wenn die Rechnung bereits vorliegt. Zahlen die Kunden nicht, erfolgt ein Mahnschreiben, in dem etliche Urteile zitiert sind, die zugunsten der GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH ergangen sind.

So erging es der neu eingestellten Assistentin der Geschäftsleitung eines Personaldienstleisters. Diese recherchierte gleich im Internet und fand direkt einige Urteile, da die zweifelhafte Vorgehensweise schon diverse Male von Gerichten geprüft wurde. Allerdings musste ich bei meiner Prüfung auch feststellen, dass die GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH in den letzten Jahren aus den gegen sie ergangenen Urteilen gelernt hat und klüger geworden ist. Aber was ist den Betroffenen zu raten? Zahlen oder Kämpfen?

Die Aussichten sind zwar im Vergleich zu älteren Fällen schlechter geworden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 14.02.2012, I-20 U 100/11 auf die Klage eines Verbraucherverbandes der GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH verboten, das bisherige Formular zu verwenden. Dieses verstoße gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG,  da einem flüchtigen Leser der Eindruck vermittelt werde, es ginge um die Aktualisierung der Daten in einem bestehenden Vertragsverhältnis. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes seien die Informationen, dass es sich um ein Angebot eines privaten Dienstleisters handele, zwar in dem Schreiben der Gewerbeauskunftzentrale vorhanden, jedoch nur in Kleindruck. Es sei zwar mehrfach der Hinweis vorhanden, dass das Rückfax nur „bei Annahme des Angebotes“ erfolgen solle, dies könne aber überlesen werden. Die Verwendung der Überschrift „Gewerbeauskunftzentrale“ löse die bereits erwähnten Assoziierungen mit öffentlichen Registern aus, ebenso die Verwendung des Begriffes „Abteilung: Eintragung/ Registrierung“, sowie die Fristsetzung für das Rückfax, das „gebührenfrei“ erfolgen solle. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Düsseldorf wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, dieses Urteil ist somit rechtskräftig. Am 28.04.2013 hat das Landgericht bereits ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000,00 gegen die GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH verhängt, weil nachgewiesen werden konnte, dass ähnliche Formulare auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts versendet wurden (AZ 38 O 148/13B).

Das Formular wurde inzwischen weiter geändert. An die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wurde jetzt „.de“ angehängt, die Abteilung heißt jetzt „Eintragungsantrag“. Nach wie vor wird jedoch die Leistung entgegen den Vorgaben des Oberlandesgerichts nicht klar herausgestellt, sondern auf den flüchtigen Leser spekuliert. Die GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH hat allerdings ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013, 23 S 316/12 erstritten, in dem festgestellt wurde, dass ein wirksamer Vertrag besteht. Der 23. Kammer des Landgerichts Düsseldorf reichten die erfolgten Änderungen jetzt aus, um den Kunden vorzuwerfen, bei sorgfältigem Lesen hätte er erkennen können, dass er mit dem Rückfax einen Vertrag abschloss. Es sei mehrfach von „Angebot“ und „Annahme“ die Rede, auch an hervorgehobenen Stellen und nicht nur im Fließtext. Die Kundin könne sich somit nicht auf eine Täuschung berufen und den Vertrag somit nicht anfechten. Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig, da kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargelegt worden sei.

Aber führt dieses Urteil jetzt dazu, dass ich meiner Mandantin zur Zahlung geraten habe? Nein, denn zum Einen ist festzustellen, dass das neue Urteil des Landgerichts Düsseldorf auch in dieser Form zugunsten der Gewerbeauskunftzentrale ergangen ist, weil der Anwalt des dortigen Kunden wenig und schlecht vorgetragen hat. Zivilgerichte in Deutschland ermitteln den Sachverhalt nicht selbst, sondern man muss als Kläger den Sachverhalt darlegen und am Besten auch noch die juristischen Schlüsse hieraus darstellen. Der dortige Kläger hat ausweislich der Ausführungen des Landgerichts noch nicht einmal davon berichtet, dass er die Anfechtung erklärt hat. Dies ist ja eine Willenserklärung, so dass er ein Schreiben mit einer Anfechtungserklärung an die Gegenseite versandt haben muss. Dies hat aber dem Gericht gar nicht mitgeteilt. Zudem hat er offenbar auch nicht dargestellt, dass vergleichbare Basiseinträge in Internetportalen kostenlos sind, so dass EUR 478,20 netto pro Jahr deutlich überteuert sind. Hierfür kann man auch auf das Urteil des BGH vom 26.07.2012, VII ZR 262/11 verweisen, wonach die Entgeltklausel im Hinblick auf die verbreitete Unentgeltlichkeit der Basiseinträge so überraschend ist, dass sie gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, einer Vorschrift über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht Vertragsbestandteil wurde. Zudem ist es möglich, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013 wieder aufgehoben wird. Die Revision wurde zwar vom Gericht nicht zugelassen, hiergegen kann jedoch noch die sog. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Wenn Sie also Schreiben der GWE-Wirtschaftsinformationsdienst GmbH erhalten, sollten Sie nicht zahlen und zeitnah einen Anwalt aufsuchen, damit er Ihnen eine rechtssichere Anfechtungserklärung erstellt und sie weiter vertritt. Gerne bin ich Ihnen auch hierbei behilflich. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Auch wenn Sie nicht in Wuppertal und Umgebung wohnen, vertrete ich Sie gerne. Lassen Sie mir Ihre Unterlagen einfach per Post, Fax oder E-Mail zukommen.

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert