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Teldafax-Geschäftsführer verurteilt

Die Insolvenzverfahren der Teldafax-Gruppe sind schon längst aus der Presse verschwunden – die Gerichte beschäftigen sie immer noch. Das AG Solingen hat in seinem Urteil vom 15.07.2015, 13 C 55/14, einen Geschäftsführer der Teldafax Services GmbH und Vorstand der Teldafax Holding AG verurteilt, an einen von mir vertretenen Stromkunden Schadenersatz zu zahlen.

Der Fall des Teldafax- Kunden

Der Kunde hatte einen Stromvertrag geschlossen, der eine jährliche Vorauszahlung vorhersah. Nachdem diese in den vorangegangenen Jahren mittels Lastschrifteinzugs eingezogen wurde, erhielt er Anfang 2011 ein Schreiben, wonach er die Summe jetzt überweisen solle.  Dies tat er dann auch. Im Juni 2011 wurde die Teldafax-Gruppe dann insolvent und stellte die Stromlieferung ein. Der Kunde erhielt automatisch Strom von den örtlichen Stadtwerken. Einer Endabrechnung des Insolvenzverwalters Dr. Bähr konnte er entnehmen, dass er von seinem gezahlten Abschlag einen erheblichen Betrag nicht verbraucht hatte.  Zudem erhielt er später ein Aufforderungschreiben des Insolvenzverwalters, eine weitere Summe für die Stromlieferung zu bezahlen. Eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Stromlieferung aus der Vorauszahlung lehnte der Verwalter ab, da es verschiedene Gesellschaften in der Teldafax-Gruppe gibt und die Entgeltforderung an eine Gesellschaft abgetreten worden sein soll, die  nicht für die Stromlieferung zuständig war.

Der Prozess des Teldafax-Kunden

Bereits Anfang 2013 hatte ich Klage gegen ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung eingereicht und die Erstattung des nicht verbrauchten Abschlags und etwaig zu leistender Zahlungen an den Insolvenzverwalter verlangt. Weiter hatte ich beantragt festzustellen, dass die Forderung meines Mandanten aus unerlaubter Handlung stammt, so dass der Gegner diese Schulden im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht los werden kann.

Nach recht genau zweieinhalb Jahren, einer Aussetzung wegen des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens gegen die Geschäftsleitung in Bonn und einem Richterwechsel ist das Gericht meiner Argumentation gefolgt und hat einen Schadenersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 13 StGB wegen Täuschung durch Unterlassung erkannt. Die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Insolvenzverwalters Dr. Bähr habe ergeben, dass die Teldafax Energy GmbH als Kerngesellschaft der Unternehmensgruppe bereits seit Mai 2009 zahlungsunfähig war.  Dies hätten alle seither mit der Überprüfung des Status des Unternehmens beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte bestätigt.  Der Beklagte als Vorstand der Teldafax Holding AG habe ab Mai 2009 einen Insolvenzantrag für diese Gesellschaft stellen müssen. Zudem sei er verpflichtet gewesen, vor der Aufforderung zur Zahlung von Abschlägen darauf hinzuweisen, dass der hierdurch erworbenen Anspruch auf Stromlieferung nicht mehr werthaltig war. Da er dies nicht getan hat, liegt ein Betrug durch Unterlassen vor, so dass meinem Mandanten die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen wurden. Ob der Gegner in Berufung gehen und in der Lage sein wird, Zahlungen an meinen Mandanten zu leisten, bleibt abzuwarten.

Haben Sie Fragen zur Haftung der Geschäftsleitung im Fall eines Insolvenzverfahrens? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!

Baecker

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