Teilzeittätigkeit und Elternzeit

Oft kommt es vor, dass junge Mütter oder Väter während der Elternzeit nach einigen Monaten im Rahmen einer Teilzeittätigkeit wieder stundenweise arbeiten möchten. § 15 Abs. 5 des Bundeselterngeld und -elternzeitgesetzes (BEEG) gibt den Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen einen Anspruch gegen den jeweiligen Arbeitgeber auf „Verringerung der Arbeitszeit“. Dies ist zwar etwas missverständlich, da es ja in Regel faktisch um eine Erhöhung der Arbeitszeit von null Stunden auf die gewünschte Stundenzahl geht. Das Gesetz geht jedoch an dieser Stelle von der Arbeitszeit vor dem Antritt der Elternzeit bzw. der Mutterschutzfrist vor der Geburt des Kindes aus. § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG ermöglicht eine solche Teilzeittätigkeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Arbeitszeit auf einen Umfang von 15 bis 30 Stunden pro Woche verlängert werden soll, keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Beginn der Teilzeit sieben Wochen vor Beginn mitgeteilt wurde. Die Teilzeittätigkeit kann zwei Mal beansprucht werden, d.h. es wäre denkbar, dass eine Arbeitnehmerin nach Elternzeit ohne Berufstätigkeit im ersten Lebensjahr ihres Kindes im zweiten Lebensjahr 15 und im dritten dann 30 Stunden pro Woche arbeitet und diese Gestaltung einseitig durchsetzen kann.

Der Fall zur Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Was aber genau unter einer sog. zweimaligen Verringerung zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11 geklärt. In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin Mitte 2008 ein Kind bekommen und zunächst zwei Jahre Elternzeit beantragt. Sie hatte sich mit der Arbeitgeberin im November 2008 dahingehend geeinigt, dass sie von Januar bis Mai 2009 wieder 15 Stunden pro Woche arbeitet und danach von Juni 2009 bis Juni 2010, zum Ende der beantragten Elternzeit, 20 Stunden pro Woche. Im Jahr 2010 beantragte sie die Verlängerung der Elternzeit um ein drittes Jahr, verbunden mit einem erneuten Antrag auf Teilzeittätigkeit im Rahmen von 20 Stunden pro Woche. Letzteres lehnte die Arbeitgeberin ab mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerin habe bereits von ihrer zweimaligen Möglichkeit, die Arbeitszeit zu reduzieren, Gebrauch gemacht. Die Arbeitnehmerin könne nur in Vollzeit oder gar nicht arbeiten. Eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich.

Die Arbeitnehmerin musste die Arbeitgeberin sodann verklagen. Nachdem sie in der ersten Instanz obsiegte, gab das Landesarbeitsgericht am 18.05.2011, 5 Sa 93/10 der Arbeitgeberin Recht. Auch eine einvernehmliche Vereinbarung sei unter der Geltendmachung eines Verringerungsanspruchs nach dem BEEG zu verstehen. Dieser werde auch dann bereits zwei Mal geltend gemacht, wenn wie hier die Veränderung der Arbeitszeit auf zunächst 15 Stunden für fünf Monate und danach 20 Stunden für weitere zwölf Monate in einer einzigen Vereinbarung quasi „gestuft“ festgelegt wird. Dem Arbeitgeber sei nur zweimal zuzumuten, sich auf eine andere Arbeitssituation einzustellen. Es komme nicht darauf an, ob dies von vornherein so abgestimmt worden sei.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Teilzeittätigkeit während der Elternzeit

Diese Ansicht wurde vom Bundesarbeitsgericht nach Einlegung der Revision nicht geteilt. Es führte aus, dass einvernehmliche Regelungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht als Geltendmachung einer Teilzeittätigkeit im Sinne des BEEG zu werten sind. Die Arbeitnehmerin könne daher erneut eine Reduzierung der Arbeitszeit verlangen.

Unerfreulich ist für die Klägerin, dass das dritte Lebensjahr ihres Kindes bereits bei Erlass des Urteils abgelaufen war, so dass das Urteil für sie zu spät kam. Sie kann aber ggf. noch das entgangene Gehalt unter dem Aspekt des Annahmeverzugs geltend machen. Die Rechte der Eltern im Hinblick auf eine Teilzeittätigkeit hat sie jedoch durch ihren Gang zu Gericht und das Erwirken der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiter gestärkt.

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OP

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