Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage

Bei Erhalt einer Kündigung sollte stets geprüft werden,  ob für eine Klage nicht die Drei-Wochen-Frist eingehalten werden muss Vielen Arbeitnehmern dürfte bereits bekannt sein, dass eine Kündigungsschutzklage in aller Regel innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht sein muss. Anderenfalls ist die Kündigung unumstößlich wirksam, auch wenn sie noch so rechtswidrig ist….