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Restschuldbefreiung – Ende der Abtretungserklärung

Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung, muss auch die Restschuldbefreiung erteilt werden – Urteile des BGH vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 und vom 13.02.2014, IX ZB 23/13

Bei Insolvenzen von sog. natürlichen Personen, also Menschen, ist Ziel des Insolvenzverfahrens die Erlangung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner will nach Durchführung des Insolvenzverfahrens also seine Schulden los werden. Üblicherweise gestaltet sich ein solches Insolvenzverfahren so, dass der Insolvenzverwalter alle Vermögenswerte feststellt und veräußert sowie Forderungen einzieht. Er verkauft z.B. Immobilien, löst Lebensversicherungen auf, klagt Forderungen ein. Wenn die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens beendet ist, wird eine sog. Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren aufgehoben, §§ 196, 200 InsO. Danach wird der Insolvenzverwalter zum sog. Treuhänder und zieht bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von dem Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgetretenen pfändbaren Forderungen aus laufenden Bezügen ein. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, § 300 InsO. Üblicherweise nimmt das eigentliche Insolvenzverfahren nur wenige Monate in Anspruch, so dass die Wohlverhaltensphase mehrere Jahre andauert, bis die Laufzeit der Abtretungserklärung sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ist.

Was aber passiert, wenn sich das Insolvenzverfahren über Jahre hinweg erstreckt und länger dauert als die sechsjährige Laufzeit der Abtretungserklärung? Kann der Insolvenzschuldner dauerhaft im „Schuldenturm“ gehalten werden und werden so die Gläubiger durch einen Insolvenzverwalter, der das Insolvenzverfahren vielleicht nicht mit der notwendigen Konsequenz betrieben hat oder aufgrund der unzureichenden Besetzung von Gerichten einen langwierigen Prozess führt, belohnt?

Diese Frage hat der BGH in seiner Entscheidung vom 03.12.2009, AZ IX ZB 247/08 zugunsten der Schuldner entschieden. Er bestätigte eine bereits in der Literatur vertretene Auffassung, dass dem Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung schon vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Zwar fällt bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung pfändbarer Neuerwerb in die Insolvenzmasse, d.h. der Schuldner muss bis dahin wie während der Laufzeit der Abtretungserklärung sein pfändbares Einkommen abführen. Allerdings muss das Insolvenzgericht von Amts wegen nach Ablauf der Abtretungserklärung über den Antrag auf Restschuldbefreiung entscheiden. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Neuerwerb dem Schuldner allein zu. Das Insolvenzverfahren wird unabhängig davon fortgeführt, bis z.B. der noch laufende Rechtsstreit aus einem Forderungseinzug beendet oder die noch vorhandene Immobilie veräußert ist. Danach erst erhalten die Gläubiger im Rahmen der Schlussverteilung ihre Quote.

Der BGH führt aus, dass anderenfalls der Zweck des § 287 Abs. 2 InsO, dem Schuldner nach sechs Jahren einen Neuanfang zu ermöglichen, verfehlt würde. Auch die Gläubiger seien ausreichend geschützt. Sie könnten zwar keine Versagungsgründe gemäß § 296 InsO geltend machen wegen Obliegenheitsverletzungen in der Wohlverhaltensphase, allerdings könnten ´sie Versagungsanträge gemäß § 290 InsO stellen, die sich auf die Zeit vor und während des Insolvenzverfahrens beziehen.

Offen gelassen hatte der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009, ob nach Erteilung der Restschuldbefreiung jeder Neuerwerb nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört oder nur ein solcher, der unter die Abtretungserklärung fallen würde, sich also auf Bezüge aus laufendem Einkommen bezieht.  Diese Frage hat der BGH jetzt in seinem Beschluss vom 13.02.2014, IX ZB 23/13, zugunsten der Schuldner beantwortet. In diesem Fall ging es um Steuererstattungsansprüche für Zeiträume nach Ablauf der Abtretungserklärung,  die der Insolvenzverwalter im Wege einer Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger auszahlen wollte. Hiergegen ging der Insolvenzschuldner mit Erfolg vor. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass jeglicher Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Die Wirkung des § 35 Abs. 1 2. Alt. InsO sei durch die Laufzeit der Abtretungserklärung begrenzt.

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30 Kommentare

  1. Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler!

    Ich habe folgendes Problem:

    Mein Verfahren wurde am 8.10.2012 eröffnet und die Laufzeit meiner Abtretung endete am 08.10.2018.

    Mein IV hat dem Gericht darauf hin seinen Abschlussbericht geschickt. Vom Gericht wurde dann der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet, wo die Gläubiger dann Stellung zu nehmen konnten auch zu meinem Antrag auf RSB. In der letzten Woche habe ich dann eine Abschrift bekommen vom Gericht über den schlusstermin. Die Frist für den Schlusstermin war der 17.12.2018. Da wurde die Quten Verteilung festgelegt und auch stand dort das keine Versagungsanträge für die RSB gestellt wurden. Einen Beschluss für die Erteilung der RSB habe ich bis heute leider nicht erhalten.

    Ich habe gestern bei dem zuständigen Gericht angerufen um mich nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Die Rechtspflegerin teile mir mit, dass das Ganze auf WV für April liegt, da vom IV noch kein Nachweis vorliege das verteilt wurde. Ich habe dann meine Sachbearbeiterin bei meinem IV angerufen. Diese sagte mir wiederum, sie könne erst verteilen, wenn sie einen RSB Beschluss vorliegen hat.

    Ich weiß nicht was ich jetzt machen soll. Zumal ich jeden Monat weiter gepfändet werde.was passiert mit diesem Geld?

    Ich freue mich über Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    C.Meier

    1. Sehr geehrter Herr Meier, besten Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten, bekommen Sie das aktuell gepfändete Geld wieder. Das war wohl auch das, was Ihnen die Sachbearbeiterin beim Insolvenzverwalter mitteilen wollte. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  2. Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

    meine Verfahrenseröffnung war am 25.02.2016. Ich habe innerhalb der letzten 3 Jahre ca. 20.000€ (Forderungen ca. 26.000€) an Insolvenzmasse generiert. Die 35 % Quote inkl. der Kosten ist also dicker erreicht. Im Januar stellt ich einen Antrag auf vorzeitige RSB um nach Ablauf von 3 Jahren RSB erteilt zu bekommen. Nach Rückfrage beim Rechtspfleger wurde mir aber mitgeteilt, dass erst nach den 3 Jahren eine Anhörung der Gläubiger erfolgt und 2 – 3 Monate später ein Beschluss über RSB ergeht. Die Akte lag seit Januar auf WV. Nun weiß ich nicht was in dieser Zeit mit den pfändbaren Beträgen passiert( was nun 2000 bis 3000€ ausmacht) . Muss ich diese weiter abtreten und bekomme Sie wieder oder sind die dann auch weg?
    Ich bedanke mich schon vorab für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Möller

    1. Sehr geehrte Frau oder Herr Möller, zunächst möchte ich Ihnen gratulieren, dass Sie zu den wenigen gehören, die ein Restschuldbefreiung nach drei Jahren beantragen können. Hierbei muss ja nicht nur die Quote gezahlt werden, sondern auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Diese können ganz erheblich sein, da die Verwaltervergütung ausgehend von der Insolvenzmasse berechnet und dieser dann auch entnommen wird.

      Da es nur so wenige Fälle gibt und Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch erstmalig ab dem 01.07.2017 beantragt werden konnte, gibt es wenige Erfahrungswerte in der Praxis. Die Abtretung Ihres pfändbaren Einkommens dauert ja längstens sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung, also bis 2022. Aus diesem Grund werden die Gehälter der nächsten Monate noch zur Masse zu ziehen sein. Ich neige dann auch dazu, dass die Restschuldbefreiung dann ab dem Tag der Entscheidung Wirkung entfaltet, also nicht auf den 25.06.2019 zurückwirkt, anders etwa als bei eingezogenen Beträgen bei überlangen Insolvenzverfahren. Vermutlich werden Sie die pfändbaren Anteile für März, April usw. nicht beanspruchen können. Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können und wünsche gleichwohl ein sonniges Wochenende.
      Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  3. Evtl. sollte die Angabe über die Dauer des Insolvenzverfahrens von „nur wenige Monate“ auf „unter Umständen mehrere Jahre“ korrigiert werden. Meines ist nach inzwischen zwei Jahren und zwei Monaten noch immer nicht aufgehoben.
    Jetzt habe ich letzte Woche unerwarteterweise Post von meiner Insolvenzverwalterin erhalten: Quote von 100% erreicht, die Verfahrenskosten und Verwaltungsvergütung seien ebenfalls vollständig beglichen, dem Gericht sei das bereits mitgeteilt. Den Antrag auf die Restschuldbefreiung habe ich gestern direkt rausgeschickt.
    Jetzt habe ich eine Frage wie es sich in einem solchen Fall mit der Abtretung verhält – läuft diese weiter bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (was bei dem Tempo des lokalen Gerichts wohl noch bis Jahresende dauern kann)?
    Wenn in zwei bis drei Wochen die nächste Abrechnung kommt, werde ich es zwar sowieso erfahren, ich erhoffe mir hier einfach eine schnellere Antwort, und vielleicht ist diese auch für andere interessant. Meine Insolvenzverwaltung ist leider notorisch langsam bei der Beantwortung solcher Anfragen, wenn sie überhaupt reagiert …

    Herzlichen Dank im Voraus.

    1. Sehr geehrte Frau Wollberg, zunächst möchte ich Ihnen gratulieren, dass Sie zu den wenigen gehören, die eine volle Befriedigung der Gläubiger erreichen konnten. Wie erläutert gilt die Vorschrift des § 300 InsO erst für Verfahren, die nach dem 01.07.2014 eröffnet wurden, so dass es wenig Rechtsprechung der Obergerichte gibt. Ich lese den 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO so, dass die Abtretung erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung endet, da bei Ihnen die sechs Jahre noch nicht verstrichen sind. Ich bedaure keinen besseren Bescheid geben zu können. Mit freundlichen Grüßen Dr Scheibeler

  4. Ups, hätte den Text erst Mal weiter lesen sollen bez. Dauer des Insolvenzverfahrens.

    Die Frage bez. der Abtretung hat aber nach wie vor Bestand.

  5. Hallo Frau Dr. Elke Scheibeler,

    dies hier ist die mit Abstand informativste Seite zu dem Thema im Internet.

    Dennoch habe Fragen die ich mir aus den vielen Fragen und Ihren Antworten hier noch nicht ganz beantworten kann.

    Mein Abtretungszeitraum endete am 12.08.19
    Die RSB wurde laut Onlineauskunft am 27.08.19 erteilt. Die
    Insolvenzmasse beträgt mehr als 50% der Gesamtschulden und die Verfahrenskosten und die Kosten des Treuhänders sind dadurch auf jeden Fall gedeckt.

    Leider endet für mich mit diesem Monat nicht nur das Insolvenzverfahren, sondern auch mein langjähriges Beschäftigungsverhältnis mit meinem Arbeitgeber. Dieses Ende ist mit einer Abfindung verbunden die höher ist als die ursprünglichen Schulden wegen denen die Insolvenz 2013 eröffnet wurde.

    Nun zu meinem Problem:
    Da die RSB erst gestern erteilt wurde, war mein Arbeitgeber noch nicht über das Ende der Gehaltspfändung informiert und ich habe heute, wie jeden Monat in den letzten 6 Jahren, nur den nicht pfändbaren Teil meines Einkommens gemäß Pfändungstabelle erhalten.
    Der pfändbare Teil, inklusive der gesamten Abfindung sind an den Treuhänder überwiesen worden.

    Erhalte ich das Geld komplett zurück? Oder kann der Treuhänder ein Teil davon auch nach Erteilung der RSB (z.B. durch Widerspruch gegen die RSB) noch für das Verfahren verwenden?

    Muss ich für die Rückzahlung einen Antrag stellen, oder geht das automatisch?

    Ich habe grundsätzlich natürlich nichts dagegen meine Schulden zu bezahlen. Jedoch bin ich der Meinung das mir nach 6 Jahren sparsamen Lebens die RSB genauso zusteht wie jedem anderen der das Verfahren so durchlaufen hat. Der Geldeingang ist ja erst nach der RSB und mehrere Wochen nach dem Ende der Abtretungspflicht.

    Vielen Dank im Voraus

    1. Lieber Mike,

      vielen Dank für das positive Feedback zu meiner Seite. Zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich urlaubsbedingt erst jetzt auf die Anfrage zurückkommen kann. Wie schon in vorherigen Kommentaren erläutert, ist es noch nicht entschieden, ob es auf die Fälligkeit des Gehaltes ankommt oder eine anteilige Aufteilung vorzunehmen ist. Ich rege diesbezüglich an, ein Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen. Eventuell macht es Sinn, auch einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO i.V.m. § 36 InsO zu stellen, wenn sie ab sofort arbeitslos sind oder aber einer Anstellung nur zu einem geringeren Gehalt finden konnten. So könnten Sie einen gewissen Anteil der Abfindung selbst bei Zuordnung dieser um Insolvenzbeschlag erhalten. Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich auf meiner Homepage die persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann . Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  6. Sehr geehrte Frau Scheibeler,

    ich gehöre mit zu den glücklichen die bereits nach 3 Jahren die RSB beantragen konnten.
    Meine Frage ist:
    Ich habe beim AG beantragt die RSB sowie die Abtretungsfrist vorzeitig zum 20.04.2020 zu beenden.
    Wann bekommt man Bescheid vom AG?
    Wird der Arbeitgeber automatisch informiert über das einstellen der Gehalts Abtretungen?
    Wird im Mai Gehalt dann nur der Zeitraum 01.04.2020 bis 20.04.2020 gepfändet?
    Was passiert wenn man zuviel Abtritt? Bekommt man das Geld vom Treuhänder zurück? Und läuft das automatisch?

    Vielen Dank für eine Antwort
    Alexander

    1. Sehr geehrter Herr Lange,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Wann das Insolvenzgericht Ihren Antrag bearbeitet, kann ich beim besten Willen nicht beurteilen. Üblicherweise ist mit einem Vorlauf von einigen Wochen zu rechnen. Hinzu kommt, dass auch die Gerichte den Beschränkungen der Corona-Krise unterliegen und die Sachbearbeiter dort oftmals wechselweise im Schichtdienst tätig sind, da die Büros meist mit zwei Arbeitsplätzen belegt sind. Die Gerichte sind zwar bemüht, dies durch Ausweitung der Arbeitszeiten, auch auf das Wochenende aufzufangen. Verzögerungen sind jedoch nicht auszuschließen.
      Sie teilen jetzt nicht mit, ob Ihr Insolvenzverfahren schon aufgehoben wurde und Sie in der Wohlverhaltensphase sind. Da die meisten Insolvenzverfahren ja nicht drei Jahre andauern, vermute ich dies. Üblicherweise informiert der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber automatisch über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, im Lohnbüro auch einmal den Beschluss vorzulegen. Dieser wird ja auch Ihnen bzw. Ihrem Schuldnerberater zugestellt.

      Bezüglich des pfändbaren Gehaltes wird davon ausgegangen, dass analog § 300 a InsO das pfändbare Einkommen, dass nach Ende der Abtretungsfrist generiert wird, nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört. Der Insolvenzverwalter hat dieses bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung treuhänderisch zu verwalten. Danach müsste er es Ihnen automatisch auszahlen. Notfalls könnten Sie diesbezüglich auch einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Scheibeler

      1. Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

        vielen Dank für diese ausführliche Antwort!
        Ich kommentiere das nochmal, damit Mitbetroffene vllt hierzu noch zusätzliche Informationen erhalten.

        Und ja ich befand mich in der Wohlverhaltensphase und meine RSB wurd erfolgreich nach 3 Jahren erteilt, „wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
        InsO erteilt.“ 🙂

        Es dauerte allerdings 6 Wochen. Da hier die Frist gilt „Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen“

        Gründe: „Die Abtretungsfrist ist am xx.xx.2020 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war vorliegend die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen, da drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht hat und er die Kosten des Verfahrens beglichen hat.Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.“

        Da ich kein Freund von „automatisch“ und eher proaktiv bin, würde ich mich freuen wenn Sie mir einen 3 Zeiler vorschlagen würden wie ich das vorab schon bei meinem Treuhänder per E-Mail einfordere.

        Vielen lieben Dank & bleiben Sie gesund.

        Alexander Lange

        1. Sehr geehrter Herr Lange, Sie könnten beispielsweise schreiben: hiermit fordere ich Sie auf das nach dem Ende der Abtretungfrist auf Ihrem Treuhandkonto eingegangene pfändbare Einkommen an mich auszuzahlen. Meine Kontoverbindung lautet wie folgt:….
          Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  7. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hoffe, das Sie mir vielleicht weiterhelfen können, denn ich habe eine wichtige Frage.

    Mein Insolvenzverfahren wurde bereits vor 3 Jahren aufgehoben und ich befinde mich in den letzten Zügen meines Restschuldbefreiungsverfahrens welches am 21.05.2020 beendet ist. Dementsprechend endet dann auch die Abtretungserklärung.

    Meine Frage ist nun folgende:

    Mein Arbeitgeber hat mir einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung mit Austritt zum 30.07. vorgelegt. Ich habe diesen Vertrag bisher noch nicht unterschrieben und kann mir auch noch etwas Zeit lassen damit. Im Vertrag steht explizit drin, der Anspruch auf die Abfindung entsteht in dem Moment Meiner Unterschrift. Heißt das ich kann den Vertrag ab dem 22.05.2020 gefahrlos unterzeichnen, ohne das mir etwas gepfändet wird noch ?

    Oder muss ich noch auf den Gerichtsbeschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung warten ?

    Ich würde mich sehr freuen , wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten.

    Vielen Dank vorab.

    Viele Grüße

    Markus

    1. Lieber Markus,

      die von Ihnen zitierte Klausel mit dem Entstehen des Anspruchs schon bei Unterzeichnung des Vertrags soll den Fall abdecken, dass Sie vor dem 30.07.2020 versterben und Ihre Erben sodann in den Genuss der Abfindung bringen. Wenn Sie bis dahin die Restschuldbefreiung erhalten, wäre dies der Fall, anderenfalls würde die Abfindung mit Ihren Schulden verrechnet. Im Hinblick auf die Fälligkeit für den Fall, dass Sie den Juli überleben, hat die Klausel keine Auswirkungen. Die Abfindung würde von der Abtretungserklärung nicht erfasst.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Scheibeler

      1. Guten Morgen Frau Dr. Scheibeler,

        zunächst einmal ganz richtherzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
        Wenn ich dazu noch eine Rückfrage stellen darf.
        Ich habe mir das mehrfach durchgelesen, aber nicht 100 % verstanden.
        Deswegen frage ich zur Sicherheit nochmal nach.

        Mein Restschuldbefreiungsverfahren endet am 21.05.2020

        Sofern ich nicht versterbe, darf ich den Vertrag dann zu sofort, oder ab dem 22.05. wenn das verfahren abgelaufen ist oder erst nach Rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung vom Gericht (was ja vermutlich nach dem 22.05. noch 4-8 Wochen dauert), den Vertrag unterzeichnen, sodass dieser nicht mehr gepfändet wird und mir zu 100% erhalten bleibt ?

        Also nur welchen dieser Wege ich gehen muss, das mir nichts gepfändet wird 🙂 ?

        Ich würde mich sehr über eine kurze Rückmeldung freuen

        Viele Grüße und vor allem gute Gesundheit

        Markus

  8. Lieber Markus,zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich krankheitsbedingt erst jetzt auf Ihre Anfrage zurückkomme. Wie in meiner Ausgangsantwort mitgeteilt, dürfte der Insolvenzverwalter analog § 300 a InsO pfändbares Einkommen, dass nach Ende der Abtretungsfrist generiert wird, an Sie auszahlen, wenn in die Restschuldbefreiung erteilt wird. Hierbei gehe ich davon aus, dass er eigentliches Insolvenzverfahren aufgehoben wurde und sie sich nur noch in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass dieser Blog eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen soll und kann. Ich wünsche noch recht angenehme Pfingsten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler.

  9. Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
    ich bin in der Wohlverhaltensphase und habe folgendes Problem. Während der Privatinsolvenz wurde bei mir eine unerlaubte Handlung beim Oberlandgericht festgesetzt. Das heisst, daß der Gläubiger nach meiner Restschuldbefreiung weiter pfänden kann. Ich habe einen guten Freund, der mir evtl. helfen möchte, diese Schuld in einem angemessenen Rahmen auszugleichen. Wieviel Prozent kann man dem Gläubiger anbieten, daß die Angelegenheit erledigt ist und ich nach meiner Wohlverhaltensphase schuldenfrei bin.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    1. Sehr geehrte Frau Wolf, hierauf gibt es keine pauschale Antwort. Die Aussichten hängen davon aub, wie gut die Chancen des Gläubigers sind, nach der Restschuldbefreiung bei Ihnen etwas zu pfänden, ob Sie also pfändbares Einkommen erwirtschaften werden oder nicht. Denkbar ist auch, dass Sie eine Ratenzahlung vereinbaren, bis die Schuld getilgt ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  10. Guten Tag Frau Dr. Scheibeler,

    ich habe eine Frage.
    Mein Restschuldbefreiungsverfahren meiner Privatinsolvenz ist Anfang Mai abgelaufen nach 6 Jahren.

    Das eigentliche Insolvenzverfahren ist vor 3 Jahren zu Ende gegangen. Die Restschuldbefreiung wurde auch angekündigt. Ich war also bis zuletzt in der Wohlverhaltensphase.

    Ich habe allerdings bis zum heutigen Tage noch nichts vom Gericht gehört, also auch nicht dieser Eintrag Anhörung der Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung, gar nichts.

    Die Gehaltspfändung wurde allerdings bereits aufgehoben und eine Überzahlung der Pfändungen wurden auch bereits vom Treuhänder an mich zurück ausgezahlt. Das ist das was bisher passiert ist.

    Daher nur einmal die Frage, ist das ein gutes Zeichen und ist das normal das es solange dauert ?
    Ich habe mir auch nichts zu schulden kommen lassen, daher wundert mich die Bearbeitungsdauer nur.

    Wenn man mal quer schaut, ist anderen mit ähnlichem Enddatum schon die Restschuldbefreiung erteilt worden, bei mir hingegen noch gar nichts passiert.

    Bei wiederum anderen hat es sogar noch deutlich länger gedauert und es ist aber am Ende alles gut ausgegangen, deswegen nur die Frage, woran kann das liegen das es solange dauert ?

    Im Netz habe ich dazu leider nichts gefunden.

    Ich wäre sehr sehr dankbar, wenn Sie mir vielleicht etwas dazu sagen könnten.

    Freundliche Grüße

    Thomas

    1. Lieber Thomas, vielen Dank für Ihre Nachricht. Was jetzt genau auf der Geschäftsabteilung des für Sie zuständigen Insolvenzgerichts aktuell geschieht, kann ich nicht sagen. Aufgrund der Corona-Krise arbeiten die Mitarbeiter im Schichtsystem, die Angestellten dürfen nur einzeln in den Zimmern arbeiten, die meist mit zwei Schreibtischen besetzt sind. Zudem ist Ferienzeit, wobei ich nicht erkennen kann, aus welchem Bundesland Sie sich melden. Also haben Sie Geduld, es wird schon werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  11. Guten Abend,
    Im April diesen Jahres endeten unsere sechs Jahre Regelinsolvenz. Die Restschuldbefreiung wurde gewährt, bei einer Glaubigerbefriedung von 100%.
    Nun möchte der Verwalter das Verfahren weiter in die Länge ziehen mit Hilfe eines Verfahrens welcher er in erster Instanz schon verloren hat. Durch diesen Umstand kommen wir aber nicht an unser Vermögen, welches noch auf dem Anderskonto liegt. Trotz unseres Einspruches macht er weiter. Darf er das, oder könnten wir mit anwaltlicher Unterstützung dies beenden?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Sehr geehrte Frau oder Herr Gerstendörfer, gemäß Ihrer Schilderung verstehe ich Insolvenzverwalter auch nicht. Wenn er schon genug Gelder eingenommen hat, dass alle Gläubiger befriedigt werden und auch die Kosten des Verfahrens natürlich gedeckt sind, gibt es keinen Grund, das Insolvenzverfahren noch weiterzuführen. Stellen Sie doch beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes. Dies können Sie natürlich auch mit anwaltlicher Hilfe tun. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

      1. Guten Abend Frau Dr. Scheibeler, ich danke Ihnen vielmals für die schnelle Antwort und positive Nachricht.
        Mit freundlichen Grüßen
        D.Gerstendörfer

  12. Guten Abend, noch einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und positive Nachricht.
    Mit freundlichen Grüßen D.Gerstendörfer

  13. Guten Tag .

    Meine Insolvenz ist nun vorbei und ich habe die Restschuld erteilt bekommen .

    Was passiert mit dem übrigen Geld auf dem treuehandkonto ?
    Bekomme ich das zurück ?

    1. Lieber Matthias, vermutlich wird das Geld noch an die Gläubiger ausgezahlt nach Abzug der Vergütung des Treuhänders bzw. der Treuhänderin. In den seltensten Fällen ist es ja so, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Erreichung einer Quote von 100 % erteilt wird, also alle Gläubiger während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bzw. der Abtretungserklärung befriedigt werden können. Meist ist es ja eher der Fall, dass zum Ende der Abtretungsfrist lediglich eine Quote gezahlt werden kann und die Restschuldbefreiung erteilt wird aufgrund des Ablaufes der Zeit und des Wohlverhaltens des Schuldners. Vermutlich werden sie daher das Geld auf dem Treuhandkonto nicht erhalten. Ich bedaure diesen Bescheid geben zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

  14. Guten Tag .

    Hier habe heute das Schreiben bekommen das mir die Restschuldbefreiung erteilt wurde .
    Jetzt zu meiner Frage .
    Was passiert mit dem übrigen Geld auf dem treuehandkonto?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Lieber Matthias, vermutlich wird das Geld noch an die Gläubiger ausgezahlt nach Abzug der Vergütung des Treuhänders bzw. der Treuhänderin. In den seltensten Fällen ist es ja so, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Erreichung einer Quote von 100 % erteilt wird, also alle Gläubiger während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bzw. der Abtretungserklärung befriedigt werden können. Meist ist es ja eher der Fall, dass zum Ende der Abtretungsfrist lediglich eine Quote gezahlt werden kann und die Restschuldbefreiung erteilt wird aufgrund des Ablaufes der Zeit und des Wohlverhaltens des Schuldners. Vermutlich werden Sie daher das Geld auf dem Treuhandkonto nicht erhalten. Ich bedaure diesen Bescheid geben zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Scheibeler

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