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Personalleiter zur Kündigung berechtigt

Ein Personalleiter kann eine Kündigung unterschreiben, ohne ihr eine Vollmacht beizufügen, wenn dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass der Unterzeichnende in die Stellung des Personalleiters berufen ist – Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13.

Grundsätzlich ist nur der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Im Fall einer juristischen Person ist dies das Vertretungsorgan, also der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG.  Hat  in solchen Fällen jemand anders die  Kündigung unterzeichnet, besteht die Möglichkeit, die Kündigung gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde beigelegt war.  Der Arbeitnehmer soll nicht nachforschen müssen, ob der Unterzeichnende zur Kündigung berechtigt war und ob sich der Arbeitgeber die Kündigung  zurechnen lassen muss.

Aus diesem Grund frage ich jeden Arbeitnehmer, der mit einer Kündigung zu mir kommt, wer denn diese unterschrieben hat und ob er die Person kennt. Durch die Zurückweisung lässt sich die Kündigungsfrist nach hinten verschieben.  Die Zurückweisung ist allerdings gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung bereits in Kenntnis gesetzt worden ist.  Dies kann einen gleichwertigen Ersatz für die Vorlage einer Vollmacht darstellen.

Ein solches In-Kenntnis-Setzen liegt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vor, wenn der Arbeitgeber den Unterzeichner der Kündigung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Personalleiter ernannt hat.  Im Fall des Prokuristen muss der Arbeitnehmer noch nicht einmal über die Erteilung der Prokurat informiert werden, da diese im Handelsregister eingetragen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Einzelprokura erteilt wurde, der Prokurist die Gesellschaft allein ohne einen einen anderen Prokuristen oder Geschäftsführer vertreten darf.

Ist jemand zum Personalleiter berufen, ist es weiter erforderlich, dass der Arbeitnehmer dies weiß. In diesem Fall liegt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ebenso ein In-Kenntnis-Setzen vor, so dass keine Vollmacht beigefügt werden musste.

Der Fall mit dem Personalleiter

In dem entschiedenen Fall war die Kündigung des Arbeitnehmers von dem Prokuristen und Personalleiter mit dem Zusatz „ppa.“ und von dem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben worden.  Der Anwalt des Arbeitnehmers wies die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß § 174 BGB zurück. Im Rahmen des Prozesses behauptete der Arbeitnehmer, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Prokurist auch Personalleiter gewesen sei. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, dass er eine Führungsaufgabe hatte.

Die Erteilung der Prokura berechtigte den Personalleiter nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Kündigung,  da er lediglich Gesamtprokurist war und nur zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen für die Gesellschaft handeln durfte.  Die Berechtigung zur Kündigung  konnte nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber aus seiner Berufung zum Personalleiter erfolgen. Der Fall wurde sodann zum Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das zu ermitteln hatte, ob dem Arbeitnehmer bekannt war, dass der Prokurist auch Personalleiter war.

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