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Klagefrist auch bei auflösender Bedingung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011, 7 AZR 704/09 zur Klagefrist bei auflösender Bedingung

Bereits in meinem Blog „Drei-Wochen-Frist für Einreichung der Kündigungsschutzklage immer wichtiger“ in der Kategorie „Kündigung“  hatte ich auf einen Trend der verschiedenen Senate des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen, wonach bei Kündigungsschutz- und Entfristungsklagen die dreiwöchige Frist des § 7 KSchG bzw. § 17 TzBfG immer mehr an Bedeutung gewinnt. Diese Entwicklung setzt sich weiter fort. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, so zuletzt in der Entscheidung des BAG vom 19.01.2009, 7 AZR 843/07 hat der 7. Senat am 06.04.2011, 7 AZR 704/09 entschieden, dass die dreiwöchige Klagefrist auch dann eingehalten werden muss, wenn es um die Frage geht, ob eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

Der Fall

In dem Fall ging es um eine ältere und schwerbehinderte Arbeitnehmerin, die bereit seit 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Ihr wurde zunächst eine befristete Erwerbsminderungsrente, mit Bescheid vom 15.02.2006 dann eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt. Ihre Arbeitgeberin teilte ihr mit Schreiben vom 22.05.2006 mit, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund des Bescheides am 28.02.2006 wegen auflösender Bedingung geendet. In dem Arbeitsvertrag wurde nämlich auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Bezug genommen. Dessen § 59 ordnet an, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn dem Arbeitnehmer ein Bescheid zugestellt wird, wonach er dauerhaft erwerbsgemindert ist. Dies soll aber nicht gelten, wenn die Erwerbsminderung nur auf Zeit festgestellt worden ist, in diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis bis zum Endes des Rentenbezugs und lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist.

Die Arbeitnehmerin war mit diesem Bescheid nicht einverstanden, da sie der Ansicht war, dass es noch eine Heilungschance gab, so dass die Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 15.02.2006 abermals nur befristet hätte ausgesprochen werden dürfen. Sie erreichte im Wege der Neufeststellung dann auch, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente abermals befristet bis 2010 festgesetzt wurde.

Die Entscheidung: Einhaltung der Klagefrist auch bei auflösender Bedingung

Ihren Arbeitsplatz hat sie aber trotzdem verloren, da sie eine am 02.06.2006 bei Gericht eingereichte Klage zurückgenommen und eine erneute Klage erst im Herbst 2008 angestrengt hatte. Die Vorschrift in § 59 BAT, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Tarifverträgen und vielen Arbeitsverträgen wiederfindet, wird nämlich von der Rechtsprechung als auflösende Bedingung angesehen. Sie unterfällt somit denselben Regelungen wie ein befristetes Arbeitsverhältnis, mit dem kleinen Unterschied, dass bei diesem durch Angabe eines Datums normalerweise fest steht, an welchem Tag das Arbeitsverhältnis endet. Aus diesem Grund hatte das Bundesarbeitsgericht bisher auch die dreiwöchige Frist nicht auf die Fälle angewandt, in denen der Bedingungseintritt im Streit war. Denn in § 17 TzBfG geht es vom Wortlaut her nur um die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, in entsprechender Anwendung auf auflösend bedingte Arbeitsverträge in § 21 TzBfG müsste man also von einer Unwirksamkeit der Klausel über die auflösende Bedingung sprechen. Dass die Vorschrift des § 59 BAT aber unwirksam sein könnte, stand nicht im Streit, sondern die Frage, ob die Arbeitnehmerin befristet oder unbefristet erwerbsgemindert war.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung führte das BAG aber nunmehr aus, dass bei auflösender Bedingung Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung sei unlösbar mit der nach der Wirksamkeit der Bedingungsabrede verbunden. Auch im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift müsse auch in einem solchen Fall die dreiwöchige Klagefrist eingehalten werden, zu berechnen ab dem Erhalt des Schreibens, in dem der Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung informiert hat.

Arbeitnehmern mit auflösend bedingten oder zweckbefristeten Verträgen ist daher einmal mehr zu empfehlen, zeitnah nach Erhalt des Unterrichtungsschreibens anwaltlichen Rat einzuholen, damit die dreiwöchige Klagefrist gewahrt werden kann.

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