Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Ob und wo das Grillen erlaubt ist, führt alle Jahre wieder zu Streit. Dies kann  Mieter und Vermieter, aber auch Nachbarn betreffen.  Die enttäuschende Antwort von uns Juristen lautet wie so oft: es kommt darauf an. In jedem Fall ist aber Rücksicht zu nehmen.

Grillen als Mietmangel

Generell kann Rauch von einem Holzkohlefeuer einen Mangel der angemieteten Wohnung bzw. des angemieteten Hauses darstellen. Der Vermieter ist verpflichtet,  die Wohnung von unangenehmen Gerüchen frei zu halten. Dies gilt für Grillgeruch ebenso wie für andere Gerüche, etwa von der Fritteuse eines Imbißes oder für Fakälgeruch aus einer defekten Toilette.  Der Mieter kann den Vermieter auf Beseitigung der Gerüche in Anspruch nehmen und die Miete mindern. Der Vermieter muss dann im Fall des Grillens auf die Nachbarn einwirken. Wenn diese ebenso seine Mieter sind, könnte er sie abmahnen und im schlimmsten Fall auch bei Wiederholung kündigen.

Nach Ansicht des LG Essen ist es zulässig, dass Vermieter das Grillen auf dem Balkon generell verbieten oder auf die Benutzung eines Elektrogrills beschränken (so  im Urteil vom 07.02.2002, 10 S 438/01). Bei einer solchen Bewertung stellt jedes Grillen einen Mangel der Wohnung der übrigen Mieter dar. Im Wiederholungsfall  berechtigt es den Vermieter zur Kündigung.  Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Regelung äußerte das Landgericht Wuppertal, 9 S 212/11, so dass ich die Grillfreunde in diesem Gerichtsbezirk beruhigen kann. Ein generelles Grillverbot dürfte die dortige Berufungskammer nicht mittragen. Letztlich kam es hierauf aber auch nicht an, da die betreffenden Mieter nur vier Mal in zwei Sommern gegrillt hatten.

Anhaltspunkt kann also eine Regelung im Mietvertrag sein. Gibt es eine solche nicht, tendieren die Gerichte dazu, das Grillen nicht generell zu verbieten, sondern auf die Häufigkeit der Belästigung und deren Umfang abzustellen. Das Grillen ist in Deutschland verbreitet. Auch Vegetarier müssen damit leben, wenn der Geruch von gegrilltem Fleisch in ihre Wohnung zieht. Wenn aber tägliches Grillen dazu führt, dass die Nachbarn ihre Fenster bei gutem Wetter  stets geschlossen halten müssen, liegt ein Mietmangel vor.  Ausschlaggebend ist auch noch die Intensität der Geruchsbelästigung. Wird ein Elektrogrill benutzt oder das Fleisch durch Aluminiumfolien vor dem Feuer abgeschirmt, kann die Qualmentwicklung minimiert werden. Eine allgemeingültige Regel, wie oft gegrillt werden darf, kann nicht aufgestellt werden. Es geht stets um den jeweiligen Einzelfall.

Grillen in der WEG

Auch Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben sich schon wegen eines Barbecues vor Gericht gesehen.  Grundsätzlich können sie sich gegenseitig auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiter, dass der Rauch und Geruch einen  Nachteil darstellen, der über das Maß hinausgeht, der für das geordnete Zusammenleben der Mitglieder einer WEG unvermeidlich ist, § 14 Nr. 1 WEG.  Einen solchen konnte das Landgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.08.1996, 10 T 359/96, nicht feststellen bei  dreimaligen Grillen pro Jahr, soweit keine außergewöhnlich starke Rauchentwicklung oder ein beißender Geruch auftritt.

Ebenso unzulässig dürfte ein Beschluss ener Eigentümergemeinschaft sein, der das Grillen auf dem Balkon ohne Einschränkung gestattet. Eine entsprechende Anfechtungsklage hatte vor dem Landgericht Düsseldorf am 09.11.1990, 25 T 435/90, Erfolg. Es hätte dort seitens der Eigentümer eine Einschränkung im Hinblick auf die Verwendung von Holzkohle, inbesondere wegen der Brandgefahr, oder aber bezüglich der Häufigkeit vorgenommen werden müssen.  Das OLG Zweibrücken akzeptierte sogar am 06.04.1993, 3 W 50/93, einen  Mehrheitsbeschluss, in dem das Grillen auch auf den Terrassen und den Rasenflächen einer WEG vollständig verboten wurde.

Grillen auf dem eigenen Grundstück

Aber auch Eigentümer von auf verschiedenen Grundstücken befindlichen Häusern können sich gegenseitig auf Unterlassen des Grillens in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage ist hier §§ 1004, 906  BGB. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Rauch nicht hinzunehmen, wenn die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Ergänzend zu beachten ist noch das Emmissionsschutzrecht. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 12.01.2004, 15 S 22735/03,  zum Beispiel gebilligt, dass ein Nachbar in einem  Sommer 16 Mal gegrillt hatte. Dies aber dann wohl auch, weil im folgenden Sommer vor dem Hintergrund des Rechtsstreits nur noch vier Mal ein Barbecue veranstaltet wurde.  Ähnlich hat das AG Schöneberg am 02.10.2007, 3 Ca 14/07, ein „gelegentliches Grillen“ 20 bis 25 Mal jährlich akzeptiert.

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