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Berücksichtigung von Lebensalter – Sozialauswahl

Im Rahmen der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung darf das Lebensalter berücksichtigt werden – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.11.2009, AZ 2 AZR 676/08

Wenn in Betrieben mit Betriebsrat eine größere Anzahl an Arbeitnehmer entlassen wird oder eine Betriebsänderung vorliegt, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nebst Sozialplan verhandeln. Zur Durchführung der Sozialauswahl wird ein regelmäßig ein Punktesystem vereinbart, in dem Sozialpunkte unter Berücksichtigung  von Lebensalter, der Betriebszugehörigkeit und der Unterhaltspflichten vergeben werden. Die sozial starken Arbeitnehmer werden dann gekündigt, die sozial schwachen dürfen bleiben, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt schlechter sein dürften.

Die Vergabe von Sozialpunkten für Lebensalter und Betriebszugehörigkeit stellt eine unmittelbare Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG ) dar. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch in seiner Entscheidung vom 05.11.2009, AZ 2 AZR 676/08, dass diese Ungleichbehandlung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 10 S. 1 und 2 AGG gerechtfertigt ist. Sie sei objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Ältere Arbeitnehmer haben nämlich typischerweise schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Lebensalter „linear“ berücksichtigt wird, d.h. wie im entschiedenen Fall pro Lebensjahr ein Punkt vergeben wird bis zu einer Höchstgrenze von 55 Punkten. Es sei nicht notwendig, nach bestimmten Altersgruppen zu definieren und z.B. Personen bis 30, die 30- bis 40jährigen, usw. zu einer Gruppe zusammenzufassen und dann innerhalb dieser Gruppen die Sozialauswahl durchzuführen. Hierdurch werden sogar Sprünge vermieden, die ihrerseits zu Ungerechtigkeiten führen würden.

Da das Kündigungsschutzgesetz auch nicht vorgibt, dass einem bestimmten Auswahlkriterium Priorität einzuräumen ist und auch die Betriebszugehörigkeit und die Unterhaltspflichten berücksichtigt wurden, hatte das BAG an dem Interessenausgleich nebst Sozialplan, den es ohnehin nur auf grobe Fehler untersuchen durfte, nichts zu beanstanden. Das Allgemeine Gleichbehandlungesetz führte entgegen verbreiteter Befürchtungen somit nicht dazu, dass die Sozialauswahl vollkommen neu ausgerichtet werden muss,  es kann vielnehr in dieser Frage alles beim Alten bleiben.

Baecker

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