Befristete Anstellung und Kündigung

Eine befristete Anstellung endet ohne dass sie gekündigt werden braucht mit dem Ende ihrer Laufzeit. Aber kann sie auch während der Laufzeit gekündigt werden?

Befristete Anstellung und ausdrückliche Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit

Wie so oft wenn man Juristen fragt lautet die Antwort: Es kommt darauf an. § 15 Abs. 3 TzBfG ordnet an, dass eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur dann möglich ist, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.  Viele Arbeitsverträge oder auch Tarifverträge sehen eine ausdrückliche Regelung vor, dass das Arbeitsverhältnis auch während der Laufzeit unter Einhaltung der jeweils anwendbaren Frist gekündigt werden kann. Die Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes oder auch der Sonderkündigungsschutz z.B. bei Schwerbehinderten müssen für eine arbeitgeberseitige Kündigung ggf. zusätzlich noch beachtet werden.  Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund  wegen schweren Fehlverhaltens ist für beide Parteien natürlich jederzeit möglich.

Befristete Anstellung und schlüssige Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit

Aber auch wenn eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht vorliegt, kann die Auslegung der sonstigen Regelungen des Vertrags ergeben, dass eine ordentliche Kündigung der befristeten Anstellung möglich sein soll.  Anhaltspunkt kann insbesondere die Vereinbarung einer Probezeit sein.  Aus dieser kann  man auf eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb der ersten sechs Monate des befristeten Arbeitsvertrags schließen.  Mit der Probezeit wird die Reduzierung der Kündigungsfrist auf das tarifliche oder gesetzliche Minimum anerkannt. Hieraus ergibt sich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.07.2001,  2 AZR 88/00, dass eine Kündigungsmöglichkeit an sich eröffnet sein muss.  Mit der Probezeit wird nach Ansicht des Gerichts dem praktischen Bedürfnis beider Arbeitsparteien Rechnung getragen, in einer überschaubaren ersten Zeit der Beschäftigung die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die ersten Arbeitsbedingungen zu erproben. Beiden Parteien  soll die Möglichkeit eröffnet sein, sich bei einem „Fehlschlag“ rasch voneinander trennen zu können. Dementsprechend liegt die Besonderheit des Probearbeitsverhältnisses nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vor allem in der leichteren Lösbarkeit des Arbeitsvertrags.

Dieses Urteil ist zwar schon älter, die Rechtsprechung aber nach wie vor unverändert. Etliche Instanzgerichte haben sich angeschlosse, so etwa das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 31.10.2006, 19 Sa 1119/06.

Anders herum kann in der Streichung einer Regelung über die Probezeit in einem befristeten Arbeitsvertrag  die Vereinbarung gesehen werden, dass eine solche gerade nicht zulässig sein soll. Voraussetzung ist natürlich weiter, dass eine ausdrückliche  Regelung zur Kündigung des Vertrags nicht existiert.  Die Parteien wollen es in diesem Fall offenbar bis zum Ende der vereinbarten Probezeit miteinander aushalten. Ausgenommen sind hiervon schwere Vertragsverletzungen, die zu einer fristlosen Kündigung der Anstellung berechtigen würden. Dies hat in einem von mir bearbeitete Fall jüngst auch der gegnerische Anwalt so gesehen. Und die Forderung aus meiner Kündigungsschutzklage anerkannt.

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